Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Bewerbung für höhere Fachsemester (Einstufungsbescheid)

Sie beabsichtigen einen Hochschulwechsel oder Studiengangwechsel? Und haben bereits Vorleistungen erbracht, die womöglich zu einem Einstieg in ein höheres Semester qualifizieren? Dann ist diese Themenseite für Sie relevant.


1. Vorbereitung: Informieren

Zunächst sollten Sie sich über Ihr Wunschstudium in Halle auf den Detailseiten im Studienangebot    informieren. Falls Sie die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen (z. B. Sprachnachweise) nicht erfüllen, weil sie etwa in Ihrem bisherigen Studium nicht zwingend waren, sprechen Sie diesen Aspekt am besten gleich beim Erstkontakt mit dem Prüfungsamt an.

Wenn Sie einen (Teil-) Studiengang bei uns studieren möchten, der zulassungsbeschränkt ist (also einen NC hat), dann gilt diese Zulassungsbeschränkung – und die damit verbundene frühere Bewerbungsfrist – auch für höhere Fachsemester.

Und wann wird überhaupt in welche höheren Semester immatrikuliert? Wie dies geregelt ist und welche Besonderheiten noch für Ihre individuelle Studienwahl gelten, erfahren Sie weiter unten auf dieser Seite.

2. Einstufung durch das Prüfungsamt

Kontaktieren Sie schon deutlich vor den regulären Bewerbungsfristen das zuständige Prüfungsamt    und reichen Sie dort diesen Einstufungsbescheid und Ihre bisherigen Leistungen ein. Übrigens: An der Philosophischen Fakultät I ist nicht das Prüfungsamt zuständig, sondern die jeweiligen Fachstudienberatungen.

Der Bescheid wird vom Prüfungsamt ausgefüllt und Ihnen wieder ausgehändigt. Er enthält dann das Fachsemester, in dem Sie auf Basis Ihrer Vorleistungen eingestuft werden – und bei Bewerbungen auf NC-Fächer einen Durchschnittswert (also eine Note) Ihrer bisherigen Leistungen, mit dem Sie am Verfahren der Studienplatzvergabe teilnehmen.

3. Bewerbung

Sie müssen sich unter Angabe des im Einstufungsbescheid ausgewiesenen Fachsemesters über unser Online-Bewerbungsportal    bewerben. Bei NC-Studiengängen ist nach Ablauf der Fristen keine Bewerbung oder nachträgliche Änderung mehr möglich.

Den Einstufungsbescheid reichen Sie mit den anderen notwendigen Bewerbungsunterlagen postalisch bei uns ein. Detaillierte Informationen dazu erhalten Sie nach der Online-Bewerbung in Ihrem persönlichen Löwenportal-Account.

Hinweis: Für Hochschulwechsler mit nicht-deutscher Hochschulzugangsberechtigung erfolgt die Bewerbung in ähnlicher Weise über das Portal uni-assist   .

Wenn Sie erfolgreich eingeschrieben sind:

Der Einstufungsbescheid ist nur ein Instrument für die Einschätzung Ihres Werdegangs, aber noch keine Anerkennung der Leistungen. Diese Anrechnung bereits erreichter Leistungspunkte muss nach Ihrer Ankunft im neuen Studium in einem weiteren Schritt erfolgen.

Weitere Details

  • Wer in einem gleichartigen Studiengang bereits eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat, klärt bitte vor allen weiteren Wechsel-Überlegungen beim zuständigen Prüfungsamt, ob eine Immatrikulation in den gewählten Studiengang trotzdem noch möglich ist. Stellt sich erst später heraus, dass Sie den Prüfungsanspruch bereits verloren haben, wird die Immatrikulation wieder aufgehoben.
  • Bei Zulassung nach Losverfahren ist der Einstufungsbescheid erst bei der Einschreibung vorzulegen.
  • Die Immatrikulation als Haupthörer im gewählten NC-Studiengang an mehreren Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist unzulässig.
  • Zweithörerschaften sind nur im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit anderen Hochschulen möglich.

Spezielle Regelungen zu einzelnen Studiengängen

Bachelor-(Teil-)Studiengänge

  • Es wird grundsätzlich zum Wintersemester nur in ungerade Fachsemester (3., 5.) und zum Sommersemester nur in gerade Fachsemester (2., 4., 6.) immatrikuliert.
  • Ein Einstufungsbescheid ist immer erforderlich. Auch beim Wechsel aus einem Teilstudiengang mit beispielsweise 90 Leistungspunkten in einen (gleichnamigen) mit 120 Leistungspunkten. Oder bei Hochschulwechsler*innen, die aus einem namentlich gleichen Studiengang kommen.
  • Bei Hebammenwissenschaft 240 LP ist keine Bewerbung zum höheren Fachsemester möglich.

Master-(Teil-)Studiengänge

Wann in Masterstudiengängen immatrikuliert wird, ist unterschiedlich und über die Detailseiten der Studienangebote zu erfahren. In der Regel gilt:

  • Wird nur zum Wintersemester in das 1. Fachsemester immatrikuliert, sind Bewerbungen zum Sommersemester nur für das 2. und 4. Fachsemester möglich.
  • Wird zum Winter- und zum Sommersemester in das 1. Fachsemester immatrikuliert, sind Bewerbungen zum Sommersemester für alle höheren Fachsemester (2., 3., 4.) möglich.

Den Einstufungsbescheid verantworten hier direkt die jeweiligen Studien- und Prüfungsausschüsse. Erfragen Sie den Kontakt ggf. über die Prüfungsämter.

Während die Aufnahme eines Masterstudiums im 1. Fachsemester noch ohne „ganz fertigen“ Abschluss (sozusagen „unter Vorbehalt“) möglich ist, ist bei Bewerbungen für höhere Fachsemester der erfolgreiche Abschluss durch Vorlage des Zeugnisses hingegen zwingend nachzuweisen.

Lehramtsstudiengänge/-fächer

  • In Lehramtsfächer bzw. Lehramtsstudiengänge wird in der Regel zum Wintersemester in ungerade Fachsemester und zum Sommersemester in gerade Fachsemester immatrikuliert. Ausnahme: Im Ergänzungsfach Medienbildung ist die Bewerbung für höhere Semester grundsätzlich nicht möglich.
  • Studienfortsetzer*innen, z. B. aus einem anderen Bundesland, aber auch Quereinsteiger aus einem anderen Studiengang benötigen in jedem Fall einen Einstufungsbescheid des Zentralen Prüfungsamts für Lehrämter. Dies gilt auch bei einem beabsichtigten Wechsel aus einem Sekundarschulfach in das gleiche Fach in der Gymnasialstufe.
  • Lehramt an Grundschulen: Wenn Ihr Einstufungsbescheid unterschiedliche Fachsemesterangaben für einzelne Unterrichtsfächer enthält, bewerben Sie sich bitte für den ganzen Studiengang für das niedrigste im Einstufungsbescheid angegebene Fachsemester. (Das „Grundlagenstudium“ ist in dem Sinne kein Unterrichtsfach.)

Kirchliches Examen, Diplom (Evangelische Theologie)

Es wird zum Winter- und zum Sommersemester in alle höheren Semester immatrikuliert.

Rechtswissenschaft

Es wird grundsätzlich zum Wintersemester nur in ungerade Fachsemester und zum Sommersemester nur in gerade Fachsemester immatrikuliert.

Für diesen Studiengang gibt es einen abweichenden Einstufungsbescheid. (> Themenseite direkt beim zuständigen Prüfungsamt)

Lebensmittelchemie

Es wird grundsätzlich zum Wintersemester nur in ungerade Fachsemester und zum Sommersemester nur in gerade Fachsemester immatrikuliert.

Pharmazie; Medizin; Zahnmedizin

Im Unterschied zu Erstsemesterbewerbungen (zentrales Auswahlverfahren über Hochschulstart) werden Bewerbungen in höhere Fachsemester über das universitäre Bewerbungsportal    abgewickelt.
Ausnahme: Hochschulzugangsberechtigung nicht aus Deutschland > Bewerbung über uni-assist   .

Es wird grundsätzlich zum Wintersemester nur in ungerade Fachsemester und zum Sommersemester nur in gerade Fachsemester immatrikuliert.

Die folgenden Hinweise zur Einholung von Bescheiden dienen nur der unverbindlichen Orientierung, bitte  wenden Sie sich an ein Landesprüfungsamt, um die Zuständigkeit im individuellen Fall zu klären.

PHARMAZIE

  • „Innerdeutsche“ Studienfortsetzer*innen erhalten den Einstufungsbescheid über unser Pharmazie-Prüfungsamt (Anne Tamaschke).
  • Wer in diesem Studiengang noch nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist/war, benötigt beim Wechsel einen Anrechnungsbescheid des Landesprüfungsamts im Bundesland des Geburtsortes.
    (Zwei Beispiele: Sie sind in Deutschland geboren, haben aber Medizin bisher im Ausland studiert. Oder beim Quereinstieg: Sie sind in Deutschland geboren und wollen von Biochemie zu Pharmazie wechseln).
  • In allen anderen Fällen ist das Landesprüfungsamt Hessen    zuständig.
    (Zwei Beispiele: Sie sind im Ausland geboren, studieren nun in Deutschland Medizin und wollen zu Pharmazie wechseln. Oder: Sie sind im Ausland geboren, studieren Pharmazie bislang im Ausland und möchten bei uns in Halle das Studium fortsetzen.)

MEDIZIN

Alle Informationen erhalten Sie über ein fachspezifisches Merkblatt, das auch den Umgang mit einem eigenen Formular genau beschreibt.

Wer in diesem Studiengang noch nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist/war und nicht in Deutschland geboren ist, benötigt beim Wechsel einen Anrechnungsbescheid des in solchen Fällen bundesweit zuständigen Landesprüfungsamts Nordrhein-Westfalen   .

Sie haben das Medizinstudium im Ausland begonnen, sind aber in Deutschland geboren? Dann wenden Sie sich bitte an das Landesprüfungsamt im Bundesland Ihres Geburtsortes (Liste   ).

ZAHNMEDIZIN

Alle Informationen erhalten Sie über ein fachspezifisches Merkblatt, das auch den Umgang mit einem eigenen Formular genau beschreibt.

Wer in diesem Studiengang noch nicht an einer deutschen Hochschule  eingeschrieben ist/war und nicht in Deutschland geboren ist, benötigt  beim Wechsel einen Anrechnungsbescheid des in solchen Fällen bundesweit zuständigen Landesprüfungsamts Nordrhein-Westfalen   .

Sie haben das Zahnmedizinstudium im Ausland begonnen, sind aber in Deutschland geboren? Dann wenden Sie sich bitte an das Landesprüfungsamt im Bundesland Ihres Geburtsortes (Liste   ).

Hochschulwechsler bei Zahnmedizin benötigen in jedem Fall zusätzlich einen Einstufungsbescheid aus unserer Medizinischen Fakultät.

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