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Zweitstudium
Um ein Zweitstudium handelt es sich immer dann, wenn Sie nach Abschluss eines Studiums in Deutschland (also: nicht im Ausland oder der früheren DDR) mit Abschluss Bachelor, Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen die Aufnahme eines weiteren Studiums mit Abschluss Bachelor, Diplom oder Staatsexamen anstreben – und auch, wenn auf einen Master ein weiterer/anderer Master folgen soll.
Sonderfall: Wer nach einem Abschluss an einer Berufsakademie (außer: Duale Hochschulen Baden-Württemberg bzw. Gera-Eisenach) in Halle ein Bachelor-/Staatsexamens-/Lehramtsstudium anstrebt, gilt trotzdem als Erststudienbewerber.
Die übliche Studien-Abfolge von Bachelor plus „anschlussfähigem“ (= konsekutivem) Master ist also KEIN Zweitstudium!
Ein Zweitstudium ist gebührenpflichtig (500 Euro pro Semester; siehe Themenseite), und zwar zusätzlich zum Semesterbeitrag. Wichtigste Ausnahme: Als Maßnahme gegen Lehrkräftemangel hat das Land Sachsen-Anhalt die Zweitstudiengebühren für ein Lehramtsstudium derzeit ausgesetzt.
Ihr erstes Studium läuft noch? Dann gelten die Angaben auf dieser Seite für Sie (noch) nicht – und Sie unterliegen vollständig den Bestimmungen für „reguläre“ Erststudierende. Allerdings handelt es sich ab dem Zeitpunkt um ein Zweitstudium, an dem das andere Studium tatsächlich beendet ist. Dann setzt auch die Gebührenpflicht ein. Sie müssen den erfolgreichen ersten Abschluss dem Immatrikulationsamt aktiv nachweisen.
Diese Regelungen gelten für die Bewerbung/Einschreibung für ein Zweitstudium:
- Sie bewerben sich innerhalb derselben Fristen und Portale wie Erststudierende.
- Der Abschluss des ersten Studiums ist Ihre Hochschulzugangsberechtigung. Das Zeugnis darüber ist daher – in einfacher Kopie – zwingender Bestandteil Ihrer Bewerbungsunterlagen. Welche Qualifikation für das vorangegangene Studium erforderlich war (Abitur ja/nein?), spielt für das Zweitstudium keine Rolle mehr.
- Enthält Ihr „neuer“ Studienwunsch fachspezifische Voraussetzungen (Sprachkenntnisse, Eignungstest etc.), müssen Sie diese natürlich auch als Zweitstudierende*r erfüllen und die Nachweise dazu einreichen.
In NC-freien Studienangeboten …
… gibt es für die Einschreibung in ein Zweitstudium keine weiteren Hürden. Wenn Sie Ihre Qualifikation nachweisen und Studiengebühren plus Semesterbeitrag einzahlen, ist die Immatrikulation garantiert.
Für NC-Studiengänge gilt dagegen:
- Für Zweitstudienbewerber*innen stehen in NC-Studiengängen 3% der Studienplätze (mindestens aber ein Studienplatz) zur Verfügung.
- Die Rangfolge bei der Studienplatzvergabe wird durch eine Messzahl bestimmt (Kriterien: Abschlussprüfung des Erststudiums + Begründung für das Zweitstudium; Ermittlung: siehe Anlage 1 der Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt) .
- Neben den erwähnten Dokumenten (Zeugniskopie; ggf. fachspezifische Nachweise) bedarf es daher einer ausführlichen schriftlichen Begründung des Zweitstudienwunschs mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel. Die Begründung soll alle Gesichtspunkte enthalten, die für Ihr Zweitstudium maßgebend sind. Die geltend gemachte Fallgruppe soll ausdrücklich genannt werden. Wissenschaftliche Gründe können ausschließlich mit einem Gutachten des fachlich zuständigen Instituts geltend gemacht werden.
- Belegen Sie mit Kopien alle Studienleistungen und andere Tätigkeiten, die Ihren Zweitstudienwunsch untermauern.
- In einigen NC-Studiengängen erfolgt die Bewerbung im Wesentlichen online über das Portal Hochschulstart. Zweitstudienbewerber*innen müssen die individuelle Nachweisführung parallel mit der Universität abwickeln (Infoseite | Formular).
- Wer in der Quote für Zweitstudienbewerber*innen keinen Studienplatz erhält, kann leider nicht zum Studium zugelassen werden. (Eventuell eröffnet das Losverfahren eine letzte Chance auf einen Restplatz.)
Für eine Bewerbung in höhere Fachsemester gilt abweichend:
Die Studienplatzvergabe basiert auf einem Einstufungsbescheid, den Sie vorab über die zuständige Fakultät (bzw. deren Prüfungsamt/-ausschuss) organisieren müssen. Die Zeugniskopie des Erststudiums ist als Beweis für Ihre grundsätzliche Zweitstudierenden-Qualifikation weiterhin erforderlich, darüber hinaus entfallen aber alle weiteren hier benannten erforderlichen Unterlagen.