Studieren ohne Hochschulreife (Feststellungsprüfung)
Die klassische Mindestvoraussetzung für ein Studium, auch hier in Halle, ist die sogenannte Hochschulzugangsberechtigung (HZB).
Für einen Teil unserer Studienangebote gibt es für Berufserfahrene ohne diese „Hochschulreife“ aber auch die Möglichkeit, nach einer vorab bestandenen Feststellungsprüfung (offiziell: Feststellung der Studienbefähigung besonders befähigter Berufstätiger ohne Hochschulzugangsberechtigung) ein Studium aufzunehmen.
Die Feststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mindestens einer mündlichen Teilprüfung. Welche Studienangebote für diesen Einstieg geöffnet sind, erfahren Studieninteressierte auf den Detailseiten der Studiengänge .
Seit 2023 neu: Über das ebenfalls für Berufserfahrene konzipierte Probestudium ist in fast allen grundständigen Studiengängen der Einstieg sogar ohne Feststellungsprüfung möglich – dann allerdings auf Bewährung, also mit „sicherer“ Immatrikulation nur nach erfolgreichem ersten Studienjahr.
Feststellungsprüfung: Wer, wann, wie?
Was qualifiziert „besonders befähigte Berufstätige“ zur Teilnahme? Kurz gesagt: Sie besitzen einen Realschulabschluss, haben eine zweijährige einschlägige Berufsausbildung erfolgreich absolviert und darüber hinaus drei Jahre in einem einschlägigen Beruf gearbeitet (detaillierte Langfassung: siehe unten).
Wer auf dieser Basis eine Feststellungsprüfung absolvieren möchte, muss sie beim Immatrikulationsamt formlos schriftlich beantragen (Uni Halle, Abteilung 1, Immatrikulationsamt, 06099 Halle). Ihr Antrag enthält:
- Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitz)
- Lebenslauf (schulische und berufliche Ausbildung, ausgeübte beruflichen Tätigkeiten)
- Ihren gewünschten Studiengang mit kurzer Begründung
- eine Erklärung darüber, ob Sie schon einmal an einer deutschen Universität/Hochschule eine solche oder vergleichbare Prüfung erfolglos abgelegt haben bzw. ob ein vergleichbares Verfahren derzeit läuft
- Kopien a) vom Abschlusszeugnis der Schulausbildung, b) vom Abschlusszeugnis der Berufsausbildung und ggf. c) von sonstigen beruflichen Qualifikationsnachweisen, wenn vorhanden
- Bescheinigungen über Art, Dauer und Ort sowie Zeugnisse bzw. Nachweise der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit sowie ggf. der Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen
Ausschlussfristen: 31. März für den Studienbeginn im folgenden Wintersemester | 30. September für den Studienbeginn im folgenden Sommersemester.
Zwei Wochen nach Fristablauf werden alle Antragsteller schriftlich benachrichtigt. Sofern der Antrag erfolgreich war, wird die Prüfung daraufhin von der zuständigen Fakultät organisiert.
Wichtig:
- Auch nach einer bestandenen Feststellungsprüfung müssen Sie sich an der Universität um einen Studienplatz bewerben bzw. – wenn der Studiengang zulassungsfrei ist – dafür einschreiben .
- Das Zeugnis gilt ab Ausstellungsdatum 3 Jahre.
- Ihr Bachelor soll aus zwei Teilstudiengängen bestehen? Dann muss in beiden Fächern der Zugang für Berufstätige grundsätzlich möglich sein und Sie müssen in beiden Teilstudiengängen eine Feststellungsprüfung ablegen.
Langfassung der Teilnahmevoraussetzungen:
Zur Feststellungsprüfung wird zugelassen, wer
1. mindestens einen Realschulabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt UND
2. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem für den jeweiligen Studiengang qualifizierenden Bereich erfolgreich absolviert hat, insbesondere a) in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) oder b) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule, Fachschule* oder Berufsakademie* oder c) im mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung oder d) einen vor dem 3. Oktober 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik und den Buchstaben a bis c gleichgestellten Abschluss hat UND
3. mindestens drei Jahre in einem für den jeweiligen Studiengang qualifizierenden Beruf tätig war. Für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.
Von einer für den jeweiligen Studiengang qualifizierenden Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis kann ausgegangen werden, wenn diese in einem fachlichen Bezug zum angestrebten Studiengang stehen sowie jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge aufweisen. Der Abschluss muss in der Regel mit der Note „gut“ bewertet sein. Die Entscheidung darüber obliegt der MLU.
* Ein akkreditierter Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie ist gleichwertig mit der allgemeinen Hochschulreife. Dies gilt unter bestimmten Umständen auch für Abschlüsse der Aufstiegsfortbildung an Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz (Beschluss-Sammlung Nr. 430). Prüfen Sie in jedem Fall, ob Sie bereits eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, mit der sie sich auch ohne Feststellungsprüfung bewerben können.