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Teilzeitstudium
Ein Teilzeitstudium wird für Studierende empfohlen, die nicht in der Lage sind, sich vollständig ihrem Studium zu widmen.
Ein Parallelstudium mehrerer Studiengänge in Teilzeit ist nicht zulässig.
Auch in unseren weiterbildenden Studiengängen ist ein Teilzeitstudium ausgeschlossen.
Semesterzählung, Semesterbeitrag und Studiengebühren
- Zwei Semester im Teilzeitstudium zählen als ein Fachsemester und als zwei Hochschulsemester. Bei vorzeitigem Abbruch des Teilzeitstudiums nach einem Semester zählt dieses als ein Fach- und als ein Hochschulsemester.
- Der Semesterbeitrag ist in voller Höhe zu entrichten.
- Etwaige Zweitstudiengebühren sind in Teilzeitsemestern nur hälftig zu zahlen.
Studien- und Prüfungsleistungen im Teilzeitstudium
- Die Aufstellung eines individuellen Studienplans für den Zeitraum des geplanten Teilzeitstudiums sowie das Aufsuchen der jeweils zuständigen Fachstudienberatung vor der Antragstellung wird allen Studierenden dringend empfohlen.
- Im Teilzeitstudium darf jeweils höchstens die Hälfte der im Vollzeitstudium nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungspunkte bzw. Leistungsnachweise erworben werden. Ausführlicher siehe § 10 Abs. 3 Immatrikulationsordnung.
- Wird versucht, mehr Leistungspunkte zu erbringen, wird das Teilzeitstudium rückwirkend aufgehoben.
Übergang vom Bachelor zum Master
Die Regelung, wonach das parallele Studium mehrerer Studiengänge in Teilzeit ausgeschlossen ist, gilt auch beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium.
Sofern der Bachelorabschluss noch nicht vorgelegt werden kann, wird für maximal 1 Semester ein Bachelor- und ein Masterstudium parallel betrieben. Ein paralleles Studium mehrerer Studiengänge in Teilzeit ist jedoch ausgeschlossen. Wenn also für das Bachelorstudium zuvor ein Teilzeitstudium bewilligt worden ist und dann zusätzlich bereits das Masterstudium begonnen wird, liegt ein Parallelstudium vor, das nicht in Teilzeit möglich ist.
Das Teilzeitstudium wird in einem solchen Fall vom Immatrikulationsamt aufgehoben mit der Folge, dass das Bachelorstudium als Vollzeitstudium zu Ende geführt werden muss. Das Übergangssemester (letztes BA-Semester und erstes MA-Semester) wird dann als 1 Fachsemester gezählt. Ggf. für dieses Semester hälftig erlassene Zweitstudiengebühren wären dann nachzuzahlen.
Antragstellung - Beginn, Fortsetzung und Ende des Teilzeitstudiums
Fristen der Antragstellung | |
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neu Immatrikulierte | - zum Wintersemester bis 30.09. - zum Sommersemester bis 31.03. |
Eingeschriebene | jeweils bis zum Ende der Rückmeldeperiode für die beiden nachfolgenden Semester |
Der Antrag für den Wechsel- vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium ist beim Immatrikulationsamt für den vollständigen Studiengang und für zwei aufeinander folgende Semester zu stellen.
Wiederholte Anträge sind zulässig. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.
Bei Fortsetzungsanträgen ist die Bestätigung des zuständigen Prüfungsamts über den ordnungsgemäßen Umfang des bisherigen Teilzeitstudiums obligatorisch.
Auch die Rückkehr vom Teilzeit- ins Vollzeitstudium ist beim Immatrikulationsamt zu den o. g. Fristen zu beantragen.
Nach einem Teilzeitstudium wegen Erwerbstätigkeit ist dem Antrag nochmals ein aktueller Nachweis über die studentische Krankenversicherung beizufügen.
Auswirkungen - BAföG, Versicherung usw.
Das individuelle Teilzeitstudium ist derzeit nicht BAföG-förderfähig.
Ein Teilzeitstudium kann aber darüber hinaus auch erhebliche Auswirkungen auf Leistungen außeruniversitärer Stellen haben, die Sie in Anspruch nehmen, wie z. B. Kindergeld, Krankenversicherung, Wohnberechtigungen, Steuerangelegenheiten, Aufenthaltserlaubnis usw.
Klären Sie bitte die Auswirkungen eines Teilzeitstudiums auf die angegebenen Leistungen unbedingt vorab mit der jeweils zuständigen Stelle.
Bei Erwerbstätigkeit sollten Sie vorab auch Ihren Arbeitgeber informieren.