Krankenversicherung für Studierende
Studierende müssen krankenversichert sein. Diese Versicherungspflicht besteht normalerweise bis maximal zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Studierende in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern beitragsfrei familienversichert sein. In diesem Fall sind sie von der Versicherungspflicht befreit.
Ebenfalls von der Versicherungspflicht befreit, sind Studierende in einer privaten Krankenversicherung. Diese Befreiung muss bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Hinweis: Wer sich bei Studienbeginn von der Versicherungspflicht befreien lässt und eine private Krankenversicherung abschließt, kann für die gesamte Dauer des Studiums nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse eintreten.
Wenn die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, aber die Versicherungspflicht weiter besteht (z. B. zwischen dem 25. und 30. Lebensjahr), müssen Studierende sich eine studentische Krankenversicherung suchen. Diese wird von gesetzlichen wie privaten Krankenkassen angeboten.
Wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht (z. B. wegen der Altersgrenze), besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Auch diese ist sowohl bei gesetzlichen wie privaten Krankenkassen möglich.
Wir empfehlen Ihnen, sich zu diesem Themenbereich bei geeigneten Stellen, besonders Krankenkassen, zu informieren.
Immatrikulation
Alle Studienbewerber*innen müssen – und zwar unabhängig von ihrem derzeitigen Alter – schon vor der Einschreibung eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland kontaktieren und einen Nachweis über den Versicherungsstatus in der Krankenversicherung beantragen.
Diese Angabe übermittelt die Krankenkasse elektronisch an die Universität. Ohne diesen Nachweis dürfen Sie nicht an einer Universität eingeschrieben werden.
Die Krankenkasse informiert hierbei, ob Sie
- gesetzlich versichert sind (z. B. in einer studentischen Krankenversicherung),
- von der Versicherungspflicht befreit („versicherungsfrei“) sind (z. B. aufgrund der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Familienversicherung oder Privatversicherung), oder
- nicht versicherungspflichtig sind (z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze oder eines Promotionsstudiums).
Informationen für internationale Bewerber*innen gibt es hier.
In manchen Fällen benötigen die Krankenkassen die ID der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, um die elektronische Meldung vornehmen zu können.
ID der MLU: H0000861
Betriebsnummer der MLU (alt): 03356459
Während des Studiums - Wechsel der Krankenkasse
Wenn Sie die Krankenkasse während des Studiums wechseln, benötigt die Universität auch darüber einen Nachweis, der wieder elektronisch durch die neue Krankenkasse an uns erfolgt. Dies geschieht nicht automatisch, Sie müssen proaktiv auf die neue Krankenkasse zugehen und um die Meldung an die Universität bitten.
Automatisch hingegen meldet sich die Krankenkasse bei der Universität, wenn Sie mit Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung in Verzug geraten.
In beiden Fällen gilt: Wenn der Universität kein Nachweis über eine gültige (bezahlte) Krankenversicherung vorliegt, kann leider keine Rückmeldung zum nächsten Semester geschehen. Im schlimmsten Fall droht also die Exmatrikulation durch die Universität.
Rechtsgrundlagen
- SGB V, hier besonders § 5 , § 199 a ,
- §§ 29, 30 Hochschulgesetz LSA,
- §§ 3, 6, 13, 18 Immatrikulationsordnung