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Beurlaubung | Urlaubssemester
Studierende können sich auf Antrag während der Rückmeldephase für das folgende Semester* beurlauben lassen, wenn einer dieser Gründe vorliegt:
- Krankheit
- Mutterschutzfrist und Elternzeit
- Betreuung oder Pflege eigener Kinder unter 12 Jahren
- Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen
- studienbezogener Auslandsaufenthalt
- studienbezogenes Praktikum im Inland
- Tätigkeiten in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung
Jeder dieser Gründe erfordert die Vorlage eines Nachweises – im Fall von Krankheit beispielsweise eine ärztliche Bescheinigung (mit Stempel) über die Studierunfähigkeit für die Dauer von mindestens der Hälfte des Semesters. Die jeweils notwendigen Nachweise stehen im Antrag.
Grundsätzlich nicht gewährt wird eine Beurlaubung aus wirtschaftlichen Gründen. Anträge aus sonstigen Gründen sind mit ausführlicher Begründung und entsprechenden Nachweisen jedoch möglich.
* Die rückwirkende Beurlaubung für ein bereits abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
Beurlaubungen für ein laufendes Semester können nur gewährt werden, wenn noch keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht wurden (Ausnahme: Mutterschutz/Elternzeit/Pflege, Gründe 2 bis 4).
Beurlaubungen für das 1. Fachsemester sind nur möglich bei Krankheit, Mutterschutz/Elternzeit und – für Master-Studierende, mit Bestätigung vom Studien-/Prüfungsausschuss oder Studiendekanat – bei bevorstehenden Auslandsaufenthalten oder Praktika.
So erfolgt die Beantragung
Der Antrag kann per E-Mail, postalisch oder persönlich im Studierenden-Service-Center gestellt werden.
Hierbei gibt es drei Optionen – je nachdem, ob Beurlaubte von der Zahlung des Semesterbeitrags befreit werden wollen und können (nur in den Fällen 1 bis 5 möglich, Details siehe Antragsformular):
- [Fälle 1-5] Sie wollen den Semesterbeitrag einsparen? Dann melden Sie sich nicht zurück, sondern stellen Sie während der Rückmeldephase nur den Antrag auf Beurlaubung. Kreuzen Sie darin nicht das Feld an, dass Sie die mit dem Semesterbeitrag verbundenen Leistungen in Anspruch nehmen wollen.
- [Fälle 1-5] Sie wollen auf Semesterticket, Mensa-Essen, Wohnheimplatz etc. nicht verzichten? Dann zahlen sie zuerst den Semesterbeitrag für das Urlaubssemester auf gewohntem Wege fristgemäß ein. Stellen Sie dann den Antrag auf Beurlaubung – ebenfalls während der Rückmeldephase. Kreuzen Sie hierbei das Feld an, dass Sie den Semesterbeitrag freiwillig entrichtet haben.
- [Fälle 6 und 7] Die Befreiung von der Beitragspflicht ist nicht möglich. Zahlen Sie zuerst den Semesterbeitrag für das Urlaubssemester auf gewohntem Wege fristgemäß ein. Stellen Sie dann den Antrag auf Beurlaubung – ebenfalls während der Rückmeldephase.
Studierende in auslaufenden Studiengängen müssen mit dem Beurlaubungsantrag eine Bestätigung des zuständigen Studien- und Prüfungsausschusses vorlegen.
Dauer der Beurlaubung
Über ein Semester hinausgehende Beurlaubungen müssen für jedes Semester separat beantragt werden – wiederum mit aktuellem Nachweis.
Insgesamt soll die Beurlaubung zwei Semester nicht überschreiten. Eine Beurlaubung wegen Mutterschutz/Elternzeit oder Betreuung/Pflege eigener Kinder ist (zusammen) für längstens sechs Semester je Kind möglich; in dem Fall mindestens zwei bis zu dessen 3. Geburtstag und maximal 4 Semester darüber hinaus. Über Besonderheiten bei nicht-leiblichen Kindern informiert bei Bedarf das Immatrikulationsamt.
Offizieller „Urlaub“ vom Studium – warum eigentlich?
Eine Beurlaubung ist wie eine „Pause-Taste“ für Ihr Studium. Ihre Fachsemester werden in dieser Phase nicht weitergezählt (Ihre Hochschulsemester dagegen schon, denn Sie behalten den Studierenden-Status) und die Regelstudienzeit pausiert.
Aber wofür ist das überhaupt relevant? Schließlich gibt es in Sachsen-Anhalt, und so auch an unserer Universität, keine Studienzeitbegrenzung – und auch keine Langzeitstudiengebühren mehr. Warum also nicht einfach die Studienaktivitäten ohne Beurlaubung einstellen und die Regelstudienzeit überschreiten?
- In den meisten Fällen können (nicht: müssen) Sie sich den Semesterbeitrag sparen, sofern Sie in dieser Zeit weder Semesterticket noch Mensaessen oder Wohnheimplatz benötigen.
- Im Falle von BAföG-Bezug (und ggf. auch bei manch einem Stipendium) ist eine Beurlaubung die „sauberere“ Lösung. Zwar entfällt für deren Dauer das BAföG, dafür laufen die Zahlungen anschließend für die Dauer der Regelstudienzeit weiter. Hintergrund: Bei solchen Förderungen sind Sie in gewisser Weise rechenschaftspflichtig – weshalb der Studienfortschritt zum Fachsemester passen sollte.
- Psychologischer Effekt: Wem es sehr wichtig ist, dass sich Leistungspunktestand und Fachsemesterzahl ungefähr decken, kann dies mit einer (nachweislich begründeten) Beurlaubung erreichen.
- Für weitere, kleinere Vorteile empfehlen wir Ihnen eine Themenrecherche auf Ratgeberseiten im Internet.
Und was, wenn Sie sich eine Beurlaubung wegen der ausbleibenden BAföG-Zahlungen „nicht leisten“ können? Dann hat vielleicht die Beantragung von Arbeitslosengeld Aussicht auf Erfolg – lassen Sie sich unbedingt beraten !
Urlaubssemester: Konsequenzen
- Während der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten aus der MLU-Mitgliedschaft, außer dem Recht zu wählen und gewählt zu werden.
- Das heißt auch: Während einer Beurlaubung dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden – außer bei den Gründen 2 bis 4 (Mutterschutz/Elternzeit; Pflege) und natürlich bei einem Auslandsaufenthalt an der dortigen Hochschule.
- Besonderheit beim Urlaubsgrund Mutterschutz: Der Antrag gilt zugleich als Mitteilung der Schwangerschaft (> Themenseite). Daher leiten wir Ihren Antrag auch ans zuständige Prüfungsamt weiter.
- Während des Urlaubssemesters besteht kein Anspruch auf BAföG und bei einigen Beurlaubungsgründen auch nicht auf Kindergeld. Wenn Sie eine dieser Leistungen beziehen, wenden Sie sich vor Beantragung unbedingt an die auszahlenden Stellen.
- Von Änderungen betroffen ist möglicherweise auch Ihre Krankenversicherung. Bitte informieren Sie sich bitte vorab bei Ihrer Krankenkasse.
Antragsformular
Rechtsgrundlagen
- Beurlaubungen sind geregelt durch § 17 der Immatrikulationsordnung der MLU i.V.m. § 29 Abs. 5 Hochschulgesetz LSA .
- Befreiungen von der Beitragspflicht des Studentenwerks regelt § 4 der Beitragsordnung für das Studentenwerk Halle.