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Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Anerkennungsantrag.pdf
(261 KB) vom 30.03.2017
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
- Auf dieser Seite beschreiben wir (inkl. FAQ am Seitenende) die Anerkennungspraxis der MLU bei bereits erbrachten Leistungen.
- In Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung (u. a. Lehramt) abschließen, sind Abweichungen von diesen Angaben möglich. Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an das für Sie zuständige Prüfungsamt.
- Für Anträge auf Anerkennung von ASQ-Modulen ist NICHT das Prüfungsamt Ihr Ansprechpartner, sondern das ASQ-Büro.
Sie haben die Hochschule und/oder das Studienfach gewechselt, aber Inhalte Ihres neuen Studiengangs bereits absolviert? Oder waren zu Studienzwecken im Ausland? Dann haben Sie (möglicherweise) Anspruch auf die Anerkennung dieser Studien- und Prüfungsleistungen.
Mit der Anerkennung wird eine im jeweiligen Studiengang zu erbringende Leistung durch eine andere ersetzt. Auf die Anerkennung besteht ein Anspruch, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Leistungen bestehen und der Antrag anlässlich der Aufnahme und Fortsetzung eines Studiums, der Ablegung von Prüfungen oder der Zulassung zur Promotion gestellt wurde.
Sonderfall Auslandssemester
Studierende, die für ein oder zwei Semester ins Ausland gehen, sind angehalten, sich unbedingt vor Beginn des Studienaufenthaltes über das Anerkennungsprocedere im entsprechenden Prüfungsamt erkundigen.
Bei ERASMUS+ obligatorisch, aber auch ansonsten dringend empfohlen, ist der Abschluss eines Learning Agreements (Studienzielvereinbarung), in dem Kurse festgehalten werden, die durch den Studierenden im Ausland belegt und abgeschlossen werden. Es trägt die Unterschrift des Studierenden sowie der Fachverantwortlichen der Gast- und Heimatuniversität.
Das Learning Agreement bildet dann nach Abschluss des Studienaufenthaltes gemeinsam mit dem Transcript of Records der Gastuniversität (Dokumentation der tatsächlich im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen) die Grundlage im Anerkennungsprozess.
Das International Office der MLU berät Sie hierzu gern. Erste Informationen zu Möglichkeiten im Ausland zu studieren, finden Sie bereits auf den Informationsseiten für Hallesche Studierende.
Erforderliche Dokumente: Antrag und Nachweise
Prüfen Sie zunächst, ob „Ihr“ Prüfungsamt eigene Formulare für die Anrechnung vorhält. Falls nicht, nutzen Sie diesen zentralen Antrag auf Anerkennung. Hier listen Sie sowohl die anzuerkennende Module und die dafür aus Ihrer Sicht bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen. Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen liegt bei Ihnen. Je vollständiger die Angaben, desto einfacher die Bewertung.
Bei erbrachten Leistungen aus einem anderen (Teil-)Studiengang der MLU:
- Auszug über die Leistungen, Leistungspunkte und Noten aus dem Löwenportal
Bei erbrachten Leistungen außerhalb der MLU:
- Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule, an der die Leistung erbracht wurde
- Auszug über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen (z. B. Transcript of Records/Zertifikat/Schein/Zeugnis)
- Modulbeschreibung/Lehrveranstaltungsbeschreibung/Leistungsbescheinigungen und ggf. weitere erläuternde Unterlagen wie Studienordnungen und Mitschriften, die eine thematische Einordnung erleichtern
- ggf. Bescheinigung der bisherigen Hochschule, dass der Prüfungsanspruch im gewählten Studiengang noch besteht, sofern dieser an der MLU fortgesetzt werden soll (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
- ggf. Notenschema bei ausländischen Hochschulen mit anderen Notenskalen
- ggf. Lernvereinbarung bzw. Learning Agreement/Bescheinigung über den Auslandsaufenthalt
Einreichung, Fristen und Bearbeitung
Den Antrag samt Nachweisen reichen Sie bei dem Prüfungsamt ein, das für den betreffenden (Teil-) Studiengang verantwortlich ist. Es gibt hierfür keine Frist, es wird aber empfohlen, den Antrag zeitnah nach Immatrikulation bzw. Rückkehr aus dem Ausland zu stellen.
Das Prüfungsamt kontrolliert die Vollständigkeit und Authentizität der eingereichten Unterlagen. Falls Rahmenbeschlüsse existieren, bekommen Sie direkt Bescheid. Anderenfalls wird der zuständige Studien- und Prüfungsausschuss und ggf. die Fachstudienberatung in die Entscheidung eingebunden.
Kriterien für Anerkennung und Ablehnung
Die Anerkennung anlässlich der Aufnahme und Fortsetzung eines Studiums, der Ablegung von Prüfungen oder der Zulassung zur Promotion von extern erbrachten Leistungen kann nur abgelehnt werden, wenn die Hochschule nachweist, dass zwischen der anzuerkennenden und der zu ersetzenden Leistung ein wesentlicher Unterschied besteht.
Gemäß Leitfaden der Hochschulrektorenkonferenz (S. 32 ff.) sind dafür folgende Kernelemente zu berücksichtigen:
- Qualität der Einrichtung, an der die Leistung erbracht wurde (Anerkennung/Akkreditierung von Hochschule/Studienangebot, ohne Einfluss durch Hochschulrankings oder subjektive Eindrücke)
- Niveau der Leistung (Zuordnung zu Bachelor vs. Master; unter Zuhilfenahme von Orientierungsrahmen wie Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse oder enic-naric )
- Erreichte Lernergebnisse/Kenntnisse (Fachspezifischer und fachunabhängiger Wissenserwerb sowie methodische oder soziale Fähigkeiten: Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den an der Gasthochschule erworbenen und den von der Heimathochschule geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten)
- Workload/Arbeitsaufwand (Quantitative Abweichungen bei ECTS-Credits „in der Regel kein Grund für die Verweigerung der Anerkennung. Im Mittelpunkt stehen die erreichten qualitativen Lernergebnisse.“)
- Profil (Bezug der erzielten Lernergebnisse zum Studiengangsprofil der Heimathochschule)
Die HRK-nexus-Seiten bieten weiterführende Hinweise und eine Sammlung mit häufig gestellten Fragen zum Thema Anerkennung.
Das Konzept des wesentlichen Unterschiedes zielt auf eine flexible Akzeptanz von Unterschieden. Eine Anerkennung kann demnach nur noch versagt werden, wenn es den Studierenden als Folge der Anerkennung nicht mehr möglich wäre, erfolgreich weiter zu studieren. Von einer solchen konkreten Gefährdung des weiteren Studienerfolgs ist im Sinne der Lissabon-Konvention nur auszugehen bei
- stark divergierende Lernergebnissen,
- gravierenden Unterschieden bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen für weiterführende Studienangebote,
- wesentlichen Differenzen der Schwerpunkte jener (Teil-)Studiengänge, die zu einer Qualifikation führen, und
- in Ausnahmefällen: stark abweichende Qualität der Studienprogramme.
FAQ zur Anerkennung von Leistungen
Wo und wann muss ich den Antrag einreichen und welche Unterlagen benötige ich dafür?
Diese vormals in den FAQ beantworteten Fragen beschreiben wir nun ausführlich im Hauptteil der Seite – siehe oben.
Kann ich ein bereits anerkanntes Modul zum Zwecke der Notenverbesserung an der MLU wiederholen?
Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden, da Verbesserungsversuche an der MLU nicht vorgesehen sind. Das gilt auch für anerkannte Module.
Kann ich Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Bachelorstudium auf das Masterstudium anerkennen lassen?
Bachelorstudierende können sich in der Regel nur Bachelorleistungen anrechnen lassen, Masterstudierende nur Masterleistungen. Über Ausnahmen entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss.
Kann ich Vorschläge machen, beispielsweise dass Modul X für Modul Y anerkannt werden soll?
Ja, unverbindlich. Die Entscheidungshoheit liegt aber beim Studien- und Prüfungsausschuss.
Kann ich Module anerkennen lassen, die im neuen (Teil-)Studiengang nicht verankert sind?
Allenfalls als Wahlpflichtmodul. Ob eine derartige Erweiterung/Ergänzung des Lernstoffs fachlich sinnvoll ist, prüft der Studien- und Prüfungsausschuss.
Ist es möglich, Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht modularisierten Studiengängen anzuerkennen?
Ja. Der Studien- und Prüfungsausschuss überträgt die vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen in das hiesige modularisierte System und erkennt sie mit entsprechenden Leistungspunkten an. Ansonsten möglich ist ggf. die Anerkennung als Wahlpflichtmodul.
Kann ich ein Modul im Umfang von bspw. 9 LP für ein 10-LP-Modul anerkennen lassen?
Dies liegt im Ermessen des Studien- und Prüfungsausschusses, der das Modul bei ähnlichem Umfang der ECTS-Credits als gleichwertig betrachten kann – siehe beschriebene Kriterien.
Das anzuerkennende Modul entspricht zwar inhaltlich und niveaubezogen dem des eigenen Studiengangs, hat aber signifikant weniger ECTS-Credits. Kann ich dies dennoch anerkennen lassen?
Wenn gleichzeitig kein wesentlicher Unterschied bezüglich eines Teils der erworbenen Kenntnisse des Moduls festgestellt wird, kann von den betreffenden Studierenden eine ergänzende Leistung (zur Vervollständigung der Leistungen für das MLU-Modul) gefordert werden. Deren Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss in Absprache mit der Fachvertretung oder der*dem Modulverantwortlichen.
Das anzuerkennende Modul entspricht zwar inhaltlich und niveaubezogen dem des eigenen Studiengangs, hat aber mehr Credits. Kann ich dies anerkennen lassen?
Ja, aber nur in Höhe der ECTS-Credits, die in der eigenen Studien- und Prüfungsordnung dafür vorgesehen sind. Der Leistungspunkteüberhang verfällt oder wird ggf. im Rahmen einer Teilanerkennung für ein weiteres Modul genutzt.
Kann ich ein 10-LP-Modul für zwei 5 LP Module anerkennen lassen und andersherum?
Ja, dies liegt aber im Ermessen des Prüfungsausschusses.
Kann ich ein Wahlpflichtmodul aus dem alten Studiengang für ein Pflichtmodul im neuen Studiengang anerkennen lassen?
Ja, dies ist möglich. Bei der Anerkennung kommt es nicht auf den Modulcharakter an, sondern auf die zu erlangenden Kenntnisse und Kompetenzen.
Wie werden Noten (aus dem Ausland) umgerechnet?
Werden Leistungen angerechnet, sind ggf. die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen.
Wie wird ein nur als „bestanden“ ausgewiesenes Modul anerkannt, das an der MLU jedoch benotet wird?
Das Modul wird anerkannt. Eine Note wird nicht ausgewiesen; vielmehr wird dieses Modul bei der Bildung der Abschlussnote nicht berücksichtigt.
Muss ich meine Fehlleistungen (Prüfungsfehlversuche) angeben?
Fehlleistungen bei Hochschulwechslern müssen im Antrag angegeben werden. Ob sie verbucht werden, entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuss anhand der beschriebenen Kriterien. Bei Studiengangwechsel müssen Fehlleistungen nicht angegeben werden; sie werden nicht verbucht.
Wie viele Fehlleistungen darf ich im Studiengang haben, um das Modul wiederholen zu dürfen?
Es dürfen nicht mehr als zwei Fehlleistungen vorliegen. Nicht bestandene Modul(teil)leistungen können zweimal wiederholt werden (Ausnahme: Die Abschlussmodule Bachelorarbeit und Masterarbeit dürfen nur einmal wiederholt werden).
Es liegen zwar Teilnahmescheine (z. B. von Universitäten) vor, die Prüfung wurde aber nicht bestanden/nicht abgelegt. Kann ich dies anerkennen lassen?
Nein. Nach dem Grundsatz der modularisierten Studienorganisation werden Credits nur dann erworben, wenn die Studierenden durch eine Leistung nachweisen, dass sie die Lernziele des Moduls erreicht haben. Regelmäßige Anwesenheit ist in diesem Sinne kein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme.
Muss ich bei Hochschul-/Fachwechsel zwingend Anerkennungen beantragen, wenn diese Aussicht auf Erfolg hätten?
Nein.
Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen zur Anerkennungspraxis?
Maßgeblich ist § 13 Absatz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010, zuletzt geändert durch das Zweite Änderungsgesetzes vom 18.01.2021 (>aktuelle Fassung ).
Diese Regelung hat die MLU in § 4 Absatz 1 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium an der MLU (RStPOBM) in der Bekanntmachung vom 11.11.2020, zuletzt geändert durch die Änderungsordnung vom 19.05.2021 umgesetzt.