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Antrag auf Nachteilsausgleich
Antrag Nachteilsausgleich_vom 11.01.2021.docx
(53 KB) vom 11.01.2021
Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen
- Auf dieser Seite beschreiben wir die Anerkennungspraxis der MLU zum Nachteilsausgleich.
- In Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung (u. a. Lehramt) abschließen, sind Abweichungen von diesen Angaben möglich. Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an das für Sie zuständige Prüfungsamt.
Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung sind in ihrem Studium oft unmittelbar beeinträchtigt. Nachteilsausgleiche sollen diesen Benachteiligungen entgegenwirken. Dazu zählen Maßnahmen wie:
- längere Bearbeitungszeiten für Klausuren oder Hausarbeiten
- Erholungspausen in Klausuren und mündlichen Prüfungen
- Verkürzung der Prüfungsdauer
- schriftliche Prüfungen (ganz oder teilweise) durch mündliche Prüfungen ersetzen – oder umgekehrt
- Klausur durch Hausarbeit ersetzen – oder umgekehrt
- praktische Leistungen durch eine Prüfung ersetzen
- persönliche und technische Assistenzen
- Prüfungen in separaten Räumen
- individueller Studienplan
- Teilzeitstudium (in diesem Fall zuständig: Immatrikulationsamt )
Diese Liste ist als „Ideengeber“ gedacht und nicht abschließend. Welche Maßnahme des Nachteilsausgleichs im Einzelfall angebracht ist, hängt von der konkreten Beeinträchtigung ab.
Nachteilsausgleiche dürfen aber nie dazu führen, dass der fachliche Anspruch der Prüfungsleistung verringert wird, die Prüfungsanforderungen also gesenkt werden. Auch dürfen Klausuren nur ausnahmsweise durch Hausarbeiten ersetzt werden (oder umgekehrt), da beide Prüfungsformen in der Regel unterschiedliche Kompetenzen prüfen.
Beraten lassen & Antrag stellen
Die Beratungsstelle für Inklusion berät und unterstützt Studierende bei Anträgen auf Nachteilsausgleich.
Über den Antrag entscheiden die Studien- und Prüfungsausschüsse. Wohin Sie den Antrag (siehe Randspalte) senden müssen, erfahren Sie in Ihrem Prüfungsamt. Bei Kombinationsstudiengängen sind ggf. separate Anträge erforderlich.
Wichtig:
- Der Antrag muss rechtzeitig erfolgen. Wer einen Nachteilsausgleich geltend machen möchte, sollte diesen möglichst zu Semesterbeginn beantragen.
- Ein verspäteter Antrag, also nach einer Prüfung, kann nicht zur Annullierung dieser Prüfung führen.
- Benötigt werden Angaben zur konkreten Beeinträchtigung und zu ihren Auswirkungen im Prüfungsgeschehen, dazu Vorschläge für Prüfungsmodifikationen. Dafür müssen zusammen mit dem Antrag geeignete Nachweise eingereicht werden, beispielsweise:
- eine (fach-)ärztliche Bescheinigung, ein psychologisches oder Gutachten oder die Stellungnahme eines approbierten psychologischen Psychotherapeuten
- die Kopie des Schwerbehindertenausweises
- ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
Bei dauerhaften Einschränkungen kann auch ein Antrag für mehrere Prüfungen/Semester im jeweiligen Fach gestellt werden. Beispiel: Wer aufgrund motorischer Einschränkungen immer Probleme mit handschriftlichen Klausuren haben wird, kann den Einsatz eines (eigenen) Laptops für alle künftigen Klausuren beantragen.
FAQ
Wer ist antragsberechtigt?
Von einer Behinderung wird gesprochen, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate beeinträchtigt ist (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch IX, § 3 Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz).
Antragsberechtigt sind beispielsweise Studierende mit Beeinträchtigung beim Sehen, Hören, Sprechen oder Schreiben oder psychischen Beeinträchtigungen.
Eine Behinderung in diesem Sinne kann auch länger andauernde schwere oder chronische Krankheiten erfassen, wenn die damit einhergehenden Beeinträchtigungen über mindestens sechs Monate festgestellt oder prognostiziert sind.
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
- Grundgesetz: Das Recht auf einen angemessenen Nachteilsausgleich ergibt sich bereits aus dem Benachteiligungsverbot bei Behinderung (Gleichheitsgrundsatz -Artikel 3 GG).
- UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt: Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter oder chronisch erkrankter Studierender zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen (§ 13 Absatz 4 HSG LSA). Auf dieser Grundlage wurden in § 19 a der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für das Bachelor- und Masterstudium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (RStPOBM) und in § 24 Rahmenstudien- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Lehramt an Grundschulen, Förderschulen, Sekundarschulen und Gymnasien an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg entsprechende Regelungen zum Nachteilsausgleich (RStPOLS) aufgenommen.