Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Formular „Anzeige einer Schwangerschaft“
Anzeige einer Schwangerschaft.docm (120,7 KB)  vom 13.09.2019

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Ihre Rechte rund um die Schwangerschaft/Stillzeit

Während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit genießen Studentinnen besonderen Schutz. Denn das Mutterschutzgesetz gilt auch für Frauen, die während ihres Studiums Kinder erwarten oder geboren haben. So soll das Studieren ohne Gesundheitsgefährdung für werdende Mütter und ihre Kinder ermöglicht werden.

Auf die gesetzlichen Schutzbestimmungen können sich Studentinnen nur berufen, wenn sie der Universität angezeigt haben, dass sie schwanger sind oder stillen. In Ihrem eigenen Interesse ist daher eine Mitteilung so früh wie möglich zu empfehlen.

1. Muss ich meine Schwangerschaft/Stillzeit melden?

Eine Pflicht zur Offenlegung der Schwangerschaft besteht nicht. Allerdings können die mutterschutzrechtlichen Regelungen nur greifen, wenn Sie Ihre Schwangerschaft melden.

2. Wo melde ich meine Schwangerschaft/Stillzeit?

  • Zuständig für die Entgegennahme der Schwangerschaftsmeldung sind die Prüfungsämter.
  • Bei Kombi-Studiengängen ist das Prüfungsamt des ersten Teilstudiengangs zuständig.
  • Bei Studentinnen im Lehramt ist das Prüfungsamt des Zentrums für Lehrerbildung der Ansprechpartner.

3. Bis wann muss ich meine Schwangerschaft/Stillzeit melden?

Es gibt keine Frist, bis wann Sie Ihre Schwangerschaft melden müssen.

Über den Zeitpunkt der Mitteilung können Sie daher selbst entscheiden. Je früher Sie allerdings der MLU von Ihrer Schwangerschaft unterrichten, desto besser kann ein wirkungsvoller Mutterschutz sichergestellt werden. Denn gerade in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft können Gefährdungen für das ungeborene Kind bestehen.

4. Wie muss ich meine Schwangerschaft/Stillzeit melden?

Die Meldung der Schwangerschaft hat auf dem Formular „Anzeige einer Schwangerschaft zur Vorbereitung von Mutterschutzmaßnahmen“ unter Beifügung geeigneter Nachweise (z. B. Kopie des Mutterpasses etc.) zu erfolgen. Auf diesem Formular sind die im aktuellen Semester belegten oder noch geplanten Lehrveranstaltungen und evtl. auch gleich die beabsichtigten Prüfungsleistungen einzutragen.

5. Was passiert nach der Meldung meiner Schwangerschaft/Stillzeit?

Es findet zunächst ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Prüfungsamt statt. In diesem Beratungsgespräch wird Ihnen das Ergebnis der betreffenden Gefährdungsbeurteilung mitgeteilt. Darüber hinaus werden Sie über die damit ggf. verbundenen Schutzmaßnahmen informiert. Eine Kopie der einschlägigen Gefährdungsbeurteilungen wird Ihnen zur Kenntnis ausgehändigt.

Das zuständige Prüfungsamt muss aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowohl die betroffenen Hochschullehrer (und im Falle eines Studiums mit mehreren Fächern ggf. auch andere Prüfungsämter) als auch das Gewerbeaufsichtsamt über die Meldung Ihrer Schwangerschaft informieren.

6. Kann ich mein Studium unbeschränkt fortsetzen?

Damit Sie Ihr Studium auch in der Schwangerschaft oder Stillzeit mit möglichst wenig Einschränkungen bei optimalem gesundheitlichen Schutz für Sie und Ihr Kind fortsetzen können, ist die MLU gehalten, Ihren individuellen Studienplan („Anzeige einer Schwangerschaft zur Vorbereitung von Mutterschutzmaßnahmen“) zu prüfen und ggf. nach Bedarf und Möglichkeit anzupassen. Hierbei wird zusammen mit Ihnen geklärt und geplant, an welchen Lehrveranstaltungen und Prüfungen Sie teilnehmen möchten, bei welchen Lehrveranstaltungen ggf. Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, bzw. welche alternativen Lehrveranstaltungen für Sie in Frage kommen.

7. Wann beginnt die Mutterschutzfrist und wie lange gilt sie?

Die Mutterschutzfrist beginnt in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich. Entbindet eine Studentin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

Die Mutterschutzfrist endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung. Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ärztlich festgestellt wird. Bei einer festgestellten Behinderung verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Entbindung allerdings nur, wenn die Studentin dies beantragt. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung in der Regel um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung.

8. Was ist innerhalb der Mutterschutzfristen zu beachten?

Da Sie in der Mutterschutzfrist einen besonderen Schutz genießen, ist es nicht vorgesehen, dass Sie an Lehrveranstaltungen/Prüfungen teilnehmen. Sollten Sie in der Mutterschutzfrist dennoch am Lehrbetrieb teilnehmen, können Sie auf diesen besonderen Schutz verzichten.

9. Kann ich freiwillig während der Mutterschutzfristen an Lehrveranstaltungen/Prüfungen teilnehmen?

Wenn Sie an Lehrveranstaltungen/Prüfungen während der Mutterschutzfrist teilnehmen möchten, müssen Sie dies ausdrücklich erklären. Auf dem Formular „Anzeige einer Schwangerschaft zur Vorbereitung von Mutterschutzmaßnahmen“ können Sie den Verzicht erklären.

10. Kann ich den Verzicht auf meine Mutterschutzfrist widerrufen?

Der Verzicht auf die Mutterschutzfrist kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Im Fall einer Prüfung ist ein Widerruf jedoch nur bis zum Prüfungsantritt und nicht mehr nachträglich möglich. Haben Sie die Prüfung angetreten, richtet sich der Abbruch nach den allgemeinen prüfungsrechtlichen Regelungen.

11. Darf ich zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen am Studienbetrieb teilnehmen?

Für Schwangere oder Stillende sind Studientätigkeiten zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ausgeschlossen. Wer zwischen 20 und 22 Uhr trotzdem an Lehrveranstaltungen/Prüfungen teilnehmen möchte, kann dies im Formular "Anzeige einer Schwangerschaft zur Vorbereitung von Mutterschutzmaßnahmen" erklären. Auch für Sonn- und Feiertage kann eine entsprechende Erklärung abgegeben werden, um beispielsweise Wochenendseminare absolvieren zu können. Die Entscheidung kann jederzeit widerrufen werden, auch für einzelne Veranstaltungen/Prüfungen, aber nicht rückwirkend. Die Teilnahme ist jedoch nur möglich, wenn sie zu Ausbildungszwecken erforderlich ist und eine unverantwortbare Gefährdung für die Studentin und ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

12. Kann ich die Bereitschaftserklärung bzw. den Verzicht auf das Teilnahmeverbot widerrufen?

Der Verzicht auf das Teilnahmeverbot kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Im Fall einer Prüfung ist ein Widerruf jedoch nur bis zum Prüfungsantritt und nicht mehr nachträglich möglich. Haben Sie die Prüfung angetreten, richtet sich der Abbruch nach den allgemeinen prüfungsrechtlichen Regelungen.

13. Was passiert, wenn ich im Rahmen meines Studiums ein Praktikum außerhalb der MLU absolvieren möchte?

Bei externen Praktika wird in der Regel die jeweilige Einrichtung oder Firma zum „Arbeitgeber“ im Sinne des Mutterschutzgesetzes – und muss damit auch die Einhaltung der Regelungen gewährleisten. Diese Sorgfaltspflicht umfasst auch die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen. Daher sollten Schwangerschaft oder Stillzeit auch gegenüber der Praktikumsstelle gemeldet werden.

Sonderfall Lehramt: Für Praktika oder Schulpraktische Übungen im Rahmen des Lehramtsstudiums wenden sich schwangere Frauen und stillende Mütter an das Praktikumsbüro des Zentrums für Lehrerbildung oder den zuständigen Fachdidaktiker.

14. Kann ich im Fall eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes weiterstudieren?

Sofern Ihnen ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, darf die MLU Sie nicht an Hochschulveranstaltungen teilnehmen lassen. Bitte wenden Sie sich für eine Beratung an das zuständige Prüfungsamt und den Betriebsärztlichen Dienst der MLU.

15. Wann ist der Betriebsärztlichen Dienst der MLU aufsuchen?

Ihnen wird empfohlen sich beim Betriebsärztlichen Dienst der MLU vorzustellen, sofern sich aus der Teilnahme an der Lehrveranstaltung eine mögliche Gefährdung ergeben könnte.

16. Kann ich einen Nachteilsausgleich beantragen?

Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden. Die Studentinnen haben deshalb ggf. einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Dies beinhaltet bspw. die Erbringung von Ersatzleistungen bei Praktika oder die Gewährung von Stillpausen bei Prüfungen. Der Nachteilsausgleich ist beim zuständigen Studien- und Prüfungsausschuss zu beantragen.

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