Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Auswahlverfahren & Numerus Clausus (NC)

Das Abi in der Tasche und schon die nächste Hürde – der Numerus clausus!

Der Begriff Numerus clausus heißt wörtlich übersetzt „beschränkte Anzahl“ und meint im universitären Kontext eine Obergrenze bei der Vergabe von Studienplätzen.

Natürlich ist jeder Studiengang nur begrenzt aufnahmefähig. Ein NC – genauer: eine Zulassungsbeschränkung – wird üblicherweise aber erst dann eingeführt, wenn die Nachfrage (Anzahl eingehender Bewerbungen) für ein Studienangebot höher eingeschätzt wird als das Angebot (Anzahl verfügbarer Studienplätze). Dann muss die Universität entscheiden, wer einen Studienplatz bekommt – und wer nicht.

  • In (Teil-)Studiengängen ohne solch einen NC werden Interessierte garantiert eingeschrieben, wenn sie alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und alle Fristen einhalten. Interessierte können über den Filter auf der Übersichtsseite    gezielt nach solchen Studienangeboten suchen.
  • Für (Teil-)Studiengänge mit NC kommt es zu einem gesetzlich geregelten Auswahlverfahren. Durch diese Verfahren, die wir hier im Folgenden detailliert beschreiben, entsteht eine Grenze: Zulassung vs. Ablehnung. Ganz unten auf der Seite finden Sie Grenzwert-Tabellen der vergangenen Semester. Die jeweiligen Vorjahres-Grenzwerte veröffentlichen wir auch in den einzelnen Studiengangsbeschreibungen   .

NC ja oder nein? Alles neu macht der Mai!

Ob ein (Teil-)Studiengang einen NC hat, wird jährlich vor der Bewerbungsphase zum Wintersemester neu entschieden – und spätestens  Anfang Mai auf den Detailseiten im Studienangebot veröffentlicht.


Auswahl bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen (Bachelor, Lehramt, Staatsexamen)

In grundständigen Studienangeboten ist das dominierende Auswahlkriterium die Abiturdurchschnittsnote. Weil das Auswahlverfahren aber vielschichtiger ist und auch andere Kriterien (z. B. Wartesemester) berücksichtigt werden, sollte „NC“ nicht nur auf die Abiturnote reduziert werden.

Die Vergabe der Studienplätze erfolgt – nach Abzug von Studienplätzen in sogenannten Vorabquoten – im Rahmen folgender Hauptquoten:

30 Prozent der Plätze werden in der Abiturbestenquote vergeben.

  • Die Rangliste wird nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB, in der Regel das Abitur) gebildet.
  • Haben mehrere Bewerber*innen die gleiche Durchschnittsnote, kommen bei der Ranglistenbildung zusätzlich nachrangige Auswahlkriterien zur Anwendung – hier die Wartezeit bzw. ein geleisteter Dienst. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
    Auch bei Zeugnissen von beruflich Qualifizierten, beispielsweise mit einem Meisterabschluss, sollte eine Abschlussnote ausgewiesen sein. Anderenfalls werden Bewerber*innen ans Ranglistenende gesetzt.

10 Prozent der Plätze werden in der Wartezeitquote vergeben.

  • In dieser Quote bestimmt die Anzahl der Halbjahre nach Erwerb der HZB die Rangfolge.
  • Dabei werden Studienzeiten an deutschen Hochschulen nicht gezählt.
  • Es werden jedoch (erstmalig zum Wintersemester 2022/23) maximal 7 Wartesemester berücksichtigt. Wer also mehr als 7 Wartesemester gesammelt hat, erzielt dadurch keinen Vorteil.
  • Bei Ranggleichheit entscheiden nachrangig zunächst die Durchschnittsnote der HZB, danach ein geleisteter Dienst und schließlich das Los.

60 Prozent der Plätze werden in der Quote „Auswahlverfahren der Hochschule (AdH)“ vergeben.

  • Die Rangliste entsteht hier durch eine Gesamtpunktzahl. Diese ergibt sich aus der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und einem oder mehreren zusätzlichen, notenunabhängigen Kriterien. In Frage kommen dafür beispielsweise: ein Vorpraktikum, ein Ausbildungsabschluss, das Ergebnis einer Eignungsprüfung.
  • Solche zusätzlichen Auswahlkriterien werden in einer Reihe von örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen erstmals zum Wintersemester 2022/23 eingeführt. Genaue Angaben veröffentlichen wir auf den Detailseiten im Studienangebot.
  • Zusätzliche Auswahlkriterien sind in manchen Fällen KEINE obligatorische Zulassungsvoraussetzung. Sie könnten dann auch ohne Erfüllen des Kriteriums eine Zulassung erhalten, haben aber in der hier beschriebenen AdH-Quote einen „Wettbewerbsnachteil“.
  • Die Universität legt im Rahmen von Auswahlordnungen die Gewichtung aller Kriterien fest.
  • Bei Punktgleichheit entscheiden nachrangig zunächst die Durchschnittsnote der HZB, danach ein geleisteter Dienst und schließlich das Los.

Unsere DoSV-Studiengänge: Gleiche Regeln, anderer Ort

In einigen 180-LP-Bachelorstudiengängen und bei Rechtswissenschaft hat die Universität zwar das Bewerbungsverfahren „ausgelagert“ (Dialogorientiertes Serviceverfahren), dennoch werden die gleichen Auswahlregeln angewendet. Unterschiede gibt es im Prozess; bitte informieren Sie sich hierzu bei www.hochschulstart.de   .

Studiengänge mit Eignungsprüfung

In einigen Studiengängen, in denen vor der Bewerbung eine Eignungsfeststellungsprüfung abgelegt werden muss, weicht dieses Hauptquoten-Schema ab (gilt momentan für: B.Sc. Sprechwissenschaft; Sport Lehramt Gymnasium; Sport Lehramt Grundschule; Musik Lehramt Grundschule; Gestalten Lehramt Grundschule).

Hier werden 90 Prozent der Studienplätze nach der Durchschnittsnote der HZB (bei Sprechwissenschaft: in Verbindung mit dem Ergebnis der Eignungsprüfung) und 10 Prozent der Studienplätze nach der Anzahl der Wartesemester vergeben.

Auswahl bei Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin:
Zentrales Vergabeverfahren

Die Studiengänge Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin    sind sehr begehrt – an allen deutschen Universitäten. Deshalb werden bundesweit alle Studienplätze über das Zentrale Auswahlverfahren (ZV) bei Hochschulstart vergeben. Dessen Quoten ähneln dem oben beschriebenen örtlichen Modus: 30 Prozent Abiturbestenquote, 10 Prozent Zusätzliche Eignungsquote (statt Wartezeit), 60 Prozent Auswahlverfahren der Hochschule.

Da in jedem der drei Studiengänge aber sehr individuelle Kriterien angewendet werden, beschreiben wir das Verfahren umfänglich direkt in den Studiengangbeschreibungen.

Auswahl bei zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen

In Master(teil)studiengängen mit NC werden für die Studienplatzvergabe – jeweils durch eine Auswahlordnung geregelt – die Abschlussnote des berufsqualifizierenden Erststudiums (in der Regel Bachelor) und meist fachspezifische Kriterien wie berufspraktische Erfahrungen herangezogen. Näheres erfahren Sie auf den Detailseiten der Masterangebote im Studienangebot.


Nachrückverfahren

Bleiben nach der ersten Vergaberunde (dem Hauptverfahren) durch sogenanntes „schlechtes Annahmeverhalten“ Studienplätze frei – d. h. es entscheiden sich viele Zugelassene nicht für die Annahme des Platzes –, werden diese im Nachrückverfahren den nachfolgenden Bewerber*innen in den Ranglisten der jeweiligen Quoten angeboten. Eine neuerliche Anmeldung hierfür ist nicht erforderlich.

Übrigens: Da die Universität bereits im Hauptverfahren „überbucht“, werden nur selten Plätze im Nachrückverfahren vergeben. Überbuchen bedeutet, es werden mehr Bewerber*innen zugelassen, als Plätze vorhanden sind. Der Überbuchungsfaktor ergibt sich aus den Erfahrungen des Annahmeverhaltens der vergangenen Jahre. Setzen Sie daher bitte keine großen Hoffnungen auf eine Zulassung im Nachrückverfahren.

Sonderfälle

„Nachgerückt“ wird auch bei den sechs Studiengängen, bei denen die Bewerbung über Hochschulstart erfolgt (Staatsexamen: Medizin | Pharmazie | Zahnmedizin; 180-LP-Bachelor: Biologie | Biochemie | Psychologie). Dies erfolgt allerdings fortwährend und „hinter den Kulissen“. Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei Hochschulstart   .

Losverfahren: Letzter Akt und reine Glückssache

Bleiben auch nach Nachrückverfahren noch Studienplätze frei, werden diese kurz vor Studienbeginn verlost: Themenseite Losverfahren   


Vorabquoten

Für verschiedene Personengruppen werden – noch vor dem Hauptverfahren – Studienplätze in sogenannten Vorabquoten vergeben. Sofern unter den Bewerbungen vorhanden, werden vorgehalten:

  • bis zu 8 Prozent der Studienplätze (in internationalen Studiengängen ggf. mehr, bei Medizin/Pharmazie/Zahnmedizin dagegen höchstens 5 Prozent) für Staatsangehörige von Nicht-EU/EWR-Staaten und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland oder einem EU-Staat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben. Haben diese Personen allerdings ein nach deutschem Recht erworbenes Abiturzeugnis, gelten sie als „Bildungsinländer“ und werden Deutschen gleichgesetzt.
  • bis zu 2 Prozent für anerkannte Fälle außergewöhnlicher Härte. Erforderlich: formloser „Härtefallantrag“ und Belege, beispielsweise ärztliche Gutachten. Die Aussichten auf einen erfolgreichen Zugang über diese Quote werden als gering eingeschätzt.
  • bis zu 3 Prozent für Bewerber*innen, die bereits einen deutschen Hochschulabschluss besitzen (= Zweitstudienbewerber*innen). Auswahlkriterien sind die Abschlussnote des Erststudiums und eine Begründung für die Aufnahme des Zweitstudiums.
  • bis zu 1 Prozent für Spitzensportler*innen (gilt nicht bei Medizin/Pharmazie/Zahnmedizin)
  • einige Plätze (relativ zur Gesamtzahl eingegangener Bewerbungen) für Bewerber*innen ohne Hochschulzugangsberechtigung nach erfolgreicher Teilnahme an einer fachspezifischen Feststellungsprüfung

Härtefälle, Nachteilsausgleich, Spitzensport

Nur in ganz bestimmten Fällen können Bewerber*innen einen Sonderantrag stellen (Auswahl über Vorabquote, wie eben dargestellt, für Härtefälle und Spitzensportler*innen | Nachteilsausgleich: rechnerische „Verbesserung“ der Abi-Durchschnittsnote bzw. Wartezeit). Es gibt sehr enge Grenzen für die Berücksichtigung solcher Anträge, die Erfolgsaussichten sind erfahrungsgemäß gering.

Bevorzugte Zulassung nach einem Dienst

Wer sich vor oder während eines anerkannten Freiwilligendienstes    bewirbt und eine Zulassung bekommt, diese durch die Ableistung des Dienstes aber nicht annehmen kann, kann in den zwei Vergabeverfahren nach Ende dieses Dienstes eine bevorzugte Auswahl beanspruchen. Bei einer neuerlichen Bewerbung ist dann die Studienplatzzusage garantiert, sofern Sie

  • sich form- und fristgemäß bewerben,
  • sich im Hauptantrag auf dasselbe zulassungsbeschränkte Studienangebot bewerben,
  • bei der Eingabe im Bewerbungsportal (Menüpunkt Studienplatzvergabe) das erforderliche Feld markieren, und
  • neben dem Dienstnachweis auch eine Kopie des früheren Zulassungsbescheids vorlegen.

Zum guten Schluss: Mythos NC, Mythos Wartezeit

Mit diesem kleinen, feinen Exkurs räumen wir launig noch ein paar Geschichten ab, die sich leider hartnäckig halten, wenn es um „den NC“ an der Universität geht:

  1. „Wartezeit muss beantragt werden.“
    Muss sie nicht! Die Wartezeit wird anhand Ihrer Angaben/Unterlagen zur Bewerbung im jeweiligen Bewerbungszeitraum berechnet.
  2. „Ich möchte mich auf eine Warteliste setzen lassen.“
    Nun: Es gibt gar keine Warteliste! Richtig ist: Die Wartezeit wird zu jedem Bewerbungszeitraum neu berechnet. Wer keine Zulassung bekommt, bewirbt sich im Folgejahr (völlig) neu.
  3. „Ich muss mich immer, ohne Unterbrechung, beworben haben, um Wartezeit angerechnet zu bekommen.“
    Richtig ist: Die Wartezeit wird zum Zeitpunkt der Bewerbung aktuell ermittelt, egal, ob man sich schon einmal beworben hat oder nicht.
  4. „Meine Abiturdurchschnittsnote verbessert sich mit jedem Wartesemester.“
    Auf gar keinen Fall. Die Abiturdurchschnittsnote verändert sich durch die Wartezeit nicht. Abiturdurchschnittsnote und Wartezeit sind voneinander unabhängige Auswahlkriterien.
  5. „Na gut, aber dann verbessert sich meine Abinote eben wegen [tragen Sie hier einen interessanten Grund Ihrer Wahl ein], nicht wahr?!"
    Nein, nicht wahr. Ihre Abinote ist und bleibt Ihre Abinote. Es gibt Hochschulen, die mit solchen rechnerischen Verbesserungen arbeiten. Die Uni Halle gehört nicht dazu. In keinem Fach.
  6. „Ich muss mich festlegen, über welche Quote ich ausgewählt werden möchte."
    Nein, müssen Sie nicht. Stellen Sie sich das bitte vor wie bei einer Bestplatz-Buchung im Theater: Unser System prüft der Reihe nach, in welcher Quote es für Sie „am besten läuft“. Wenn Sie mit einem 3,0-Abitur und 15 Wartesemestern einen Platz begehren, würden Sie (je nach Bewerberlage und Studiengang) zunächst in der Abiturbestenquote vermutlich einen hinteren Rang einnehmen und fallen dort aus der Quote. Dann jedoch sind Sie in der Quote Wartezeit sicher ziemlich vorn dabei (obwohl von Ihren 15 Wartesemestern nur 7 berücksichtigt werden)...

Auf einen Klick: Der Weg ins NC-Fach am Beispiel erklärt

Anhand eines ziemlich realistischen Beispiels (PDF) veranschaulichen wir hier bei einem NC-Fach die Wegstrecke von „Interesse am Studium“ bis „Erfolg im Nachrückverfahren“.


Übersicht: NC-Grenzwerte
(Hauptverfahren, 1. Fachsemester)

Alle hier angegebenen Grenzwerte beziehen sich immer auf abgeschlossene/zurückliegende Verfahren.

Das ist sehr wichtig, denn landläufig wird „der NC“ leider oft als „aktuell festgelegte Auswahlgrenze“ fehlinterpretiert. Richtig ist hingegen: Wo zwischen Zulassung und Ablehnung die „rote Linie“ genau verläuft, wird vom Verhältnis Studienplätze zu Bewerbungszahl bestimmt, das natürlich immer erst nach der Bewerbungsphase bekannt ist.

Weil die Nachfrage für unsere Studienangebote aber von Jahr zu Jahr schwanken kann und sich auch andere Parameter ändern können, haben die NC-Angaben für laufende und zukünftige Vergabeverfahren nur allgemeinen Orientierungscharakter.

Die veröffentlichten Grenzwerte beziehen sich

  • in der Abiturbestenquote: auf die HZB-Note
  • in der Wartezeitquote: auf die Anzahl der Wartesemester
  • in der AdH-Quote: auf die erreichte Gesamtpunktzahl

der jeweils letzten erfolgreichen Bewerbung in den einzelnen Quoten.

Aktuelles Vergabeverfahren: Live-Stände

Hier geben wir Grenzwerte bekannt, die sich direkt in laufenden Auswahlverfahren ergeben. Zum Verfahrensstand als solches gibt es eine Sonderseite. Bewerber*innen prüfen bitte auch Ihren Löwenportal-Account auf eingegangene Bescheide.

Vorangegangenes Vergabeverfahren:
Jüngste bekannte NC-Grenzwerte zur Grob-Orientierung

Ältere Vergabeverfahren: Archivdaten („Fünfjahresreihe")

Medizin, Pharmazie, Zahnmedizin: Statistik bei Hochschulstart

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